Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 11.05.2023 aufgrund des § 85 Abs. 1 der Saarländischen Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), i.V.m. § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept gebilligt und die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept inkl. Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept inkl. Satzung werden folgende Ziele verfolgt:

Im Gemeindegebiet Überherrn ist bereits heute eine große Vielfalt von unterschiedlichen Werbeanlagen vorhanden. Seit einiger Zeit ist zudem zu beobachten, dass zentrale, wichtige Verkehrsachsen für den Bereich der Großflächenwerbung (Plakatwände, digitale Werbetafeln) zunehmend von Interesse sind. Insbesondere durch diese großflächigen Werbeanlagen besteht die Gefahr einer schleichenden Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes.

Bislang verfügt die Gemeinde Überherrn über kein Konzept, dass die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten regelt. Die Landesbauordnung enthält zwar Mindestregelungen zum Schutz gegen Verunstaltungen. Da dies für eine städtebaulich attraktive Entwicklung des Gemeindegebietes jedoch nicht ausreicht und weiterhin Regelungsbedarf besteht, ist die Aufstellung eines Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzepts inkl. Satzung für das Gemeindegebiet erforderlich.

Ziel der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde Überherrn ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Forderung nach Werbeflächen und den Ansprüchen der Ortsgestaltung und der Ortsbildpflege zu erreichen.

Die Satzung regelt, abgeleitet aus dem Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept, die äußere Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten zur Wahrung des charakteristischen Ortsbildes der Gemeinde Überherrn unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Werbeanlagen und Warenautomaten sind Kommunikationsmittel von Unternehmen und Betrieben und gehören zum Erscheinungsbild eines Ortes und prägen den öffentlichen Straßenraum und das Ortsbild. Bei der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung geht es um die Festlegung von Anforderungen hinsichtlich Art, Anbringungsort, Größe, Anzahl, Anordnung und Gestaltung. Die Anforderungen gelten für bestimmte Teilbereiche der Gemeinde Überherrn und werden je nach Teilbereich unterschiedlich hoch festgelegt.

Zur Auslegung der einzelnen Regelungen kann das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept herangezogen werden.

Die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde Überherrn ist auf die in den beiliegenden Plänen ersichtlichen Bereiche beschränkt. Hierbei handelt es sich um das Ortszentrum Überherrn, die zentralen Ortsdurchfahrten und Ortsteilzentren der Ortsteile (mit Ausnahme der Wohnstadt) sowie funktional bedeutsame Zufahrtsbereiche der Gemeinde.

Jedermann kann das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept inkl. Satzung und Lagepläne mit parzellenscharfer Abgrenzung im Rathaus der Gemeinde Überherrn, Bauamt, Zimmer 107, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Außerdem kann das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept mit Begründung der Satzung HIER eingesehen werden.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  1. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Überherrn, den 25.05.2023

Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann

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