Veröffentlichung im Zusammenhang der COVID-19 Problematik und Berücksichtigung der Auswirkungen im steuerlichen Bereich.
Steuerpflichtige, die durch das Coronavirus und den damit einhergehenden Maßnahmen beträchtliche wirtschaftliche Schäden zu tragen haben, können zur Vermeidung unbilliger Härten Stundungsanträge nach § 222 der Abgabenordnung beim Steueramt der Gemeinde Überherrn stellen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Glaubhaftmachung der Verhältnisse durch den betroffenen Steuerpflichtigen gegenüber dem Steueramt.
Über die Dauer der Stundung entscheidet das Steueramt der Gemeinde Überherrn im Einzelfall nach Darlegung der Verhältnisse durch den Steuerpflichtigen.
Informationen zur Antragstellung erhalten Sie telefonisch beim Steueramt der Gemeinde Überherrn unter 06836 909-128
oder über E-Mail an: rathaus@ueberherrn.de.
Überherrn, den 26.03.2020
Die Bürgermeisterin
Anne Yliniva-Hoffmann