Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn in öffentlicher Sitzung am 15.12.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Industrie und Gewerbegebiet Häsfeld“ im vereinfachten Verfahren gefasst hat.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgende Ziele:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Häsfeld“ (1969) gab es in der jüngeren Vergangenheit Anträge zur Errichtung von Vergnügungsstätten. Nach dem damaligen Planungsrecht (BauNVO 1968) sind Vergnügungsstätten als „Gewerbebetriebe aller Art“ in dem Gebiet zulässig. Dies hätte jedoch für die Weiterentwicklung des Gebiets als Wirtschaftsstandort negative Folgen, denn von Vergnügungsstätten können eine Reihe von Störwirkungen ausgehen:

  • Verdrängung gewerbegebietstypischer Nutzungen und Zweckentfremdung,
  • Verzerrung der Boden- und Mietpreise
  • Verringerung der Standortattraktivität für gewerbliche Nutzung und Erschwerung der Vermarktung an gewerbegebietstypische Nutzungen

Eine Steuerung von Vergnügungsstätten ist erforderlich. Im Zuge der Steuerung soll eine Anpassung des Planungsrechts an die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802), nach der Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten theoretisch ohnehin nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten, erfolgen. Die Gemeinde Überherrn hat außerdem, ein gesamtgemeindliches Vergnügungsstättenkonzept erstellt, welches das Gewerbegebiet Häsfeld größtenteils als Ausschlussbereich definiert. Lediglich Bereiche südlich der Thomas-Dachser Straße eignen sich laut dem Vergnügungsstättenkonzept als Ansiedlungsbereiche für Vergnügungsstätten. Der im Vergnügungsstättenkonzept definierte Ansiedlungsbereich bleibt von der Änderung des Bebauungsplanes unberührt. Dort sollen zukünftig Vergnügungsstätten zulässig sein. Alle übrigen Flächen sollen weiterhin für das produzierende Gewerbe sowie für arbeitsintensive und innovative Betriebe vorgehalten werden.

Aus Sicht der Gemeinde ist es zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt, das Gewerbegebiet zu überplanen, da aktuell die städtebauliche Situation noch sicherungsfähig erscheint. Ein weiteres Zuwarten würde die Gefahr bergen, dass eine planungsrechtliche Sicherung irgendwann nicht mehr umsetzbar wäre, da sich das Industrie- und Gewerbegebiet dann soweit auseinanderentwickelt und nachverdichtet hat, dass eine Rückkehr zum früheren Zustand nicht mehr wahrscheinlich wäre.

Zur planungsrechtlichen Umsetzung der o. g. städtebaulichen Ziele ist es daher erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern und Vergnügungsstätten in dem Ausschlussbereich gem. Vergnügungsstättenkonzept für unzulässig zu erklären.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des zu ändernden Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca . 136,7 ha. Davon befinden sich ca. 72,8 ha auf der Gemarkung des Ortsteils Altforweiler und ca. 63,9 ha auf der Gemarkung des Ortsteils Berus.

Der geänderte Bebauungsplan „Gewerbegebiet Häsfeld“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Industrie und Gewerbegebiet Häsfeld“ aus den Jahren 1969 und 1971.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Überherrn stellt den zu überplanenden Bereich als Grünfläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist demnach erfüllt.

Lageplan, ohne Massstab (Quelle: Gemeinde Überherrn; Stand 13.10.2022)

Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Industrie und Gewerbegebiet Häsfeld“, Gemeinde Überherrn, Ortsteile Altforweiler und Berus

Überherrn, 19.12.2022
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Guido Guldner
Erster Beigeordneter

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