Ergänzende Information zu Jagd und jagdlicher Ausbildung im Saarland im Rahmen der aktuellen Corona Regelungen – „Notbremsenverordnung des Bundes und saarländische Corona-Verordnung“ – im Zeitraum April bis Juni – Stand 29. April 2021 –

Im Saarland erfolgte die letzte größere Änderung der Corona-Rechtslage im Amtsblatt vom 17.04.2021, Seite 908.

Der Ministerrat des Saarlandes hat die saarländische Corona-Verordnung mit der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021, Amtsblatt I Seite 1054, erneut geändert. Eine landesrechtliche saarländische „Ausgangssperre-Regelung“ hat das Saarland nicht in seine o.g. Verordnung übernommen.

Im Saarland gilt die Ausgangssperre-Regelung nach der sog. „Bundes-Notbremse“, dem durch das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. I S. 802, neu eingefügten § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Dessen Absatz 1 Nummer 2 untersagt den Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, mit einigen Ausnahmen (a) – (g), wobei die Ausnahme (f) lautet „aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“.

Nach aktueller Rechtslage aufgrund dieser sogenannten „Bundes-Notbremse“ in Verbindung mit der saarländischen Corona-VO ergeben sich folgende Hinweise (s. Punkte 1 bis 3). Die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere etwaige Verschärfungen und Lockerungen bleiben von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

 

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